Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 11.03.2025 | 3 Kommentare| 1 Bewertung
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Es gibt viele Menschen, denen der Hauptjob nicht reicht, so dass sie nebenbei noch ein Nebengewerbe anmelden. Der eine möchte damit sein Einkommen aufbessern, der andere macht das Nebengewerbe aus Leidenschaft oder weil er meint eine gute Geschäftsidee zu haben. Jedes Gewerbe hat man beim Gewerbeamt anzumelden, es sei denn man ist Freiberufler. Ein Nebengewerbe hat man seinem Arbeitgeber anzuzeigen bzw. muss hierfür gar eine Erlaubnis bekommen, weil der Arbeitsvertrag dies ggf. vorsieht. Als Inhaber eines Nebengewerbes gilt man als nebenberuflich selbständig.
Bei der Gewerbeanmeldung wird zwischen Haupt- und Nebengewerbe unterschieden. Da aber jedes Gewerbe sowohl als Haupt- und auch als Nebengewerbe ausgeübt werden kann, ist die Unterscheidung in der Praxis nicht relevant. Lediglich für den Sozialversicherungsträger der gesetzlichen Krankenkassen ist die Unterscheidung wichtig. Ein Nebengewerbe definiert sich grds. dadurch, dass es einen geringeren Zeitaufwand als das Hauptgewerbe in Anspruch nimmt und grds. ein geringeres Einkommen ausmacht.
Fraglich ist, in welchen Fällen man ein Gewerbe bzw. ein Nebengewerbe anmelden muss und in welchen Fällen (welche Berufsgruppen) man davon befreit ist? Zudem stellt sich die Frage, wo man das Nebengewerbe anmelden muss?
Es ist in Deutschland Pflicht, jede dauerhafte und auf die Erzielung von Gewinn gerichtete Tätigkeit beim Gewerbeamt anzumelden
Eine gewerbliche Tätigkeit liegt vor,
In welchem Umfang die Tätigkeit ausgeübt wird, ist dabei nicht maßgeblich. Selbst wenn man im Monat also nur einige Stunden die selbständige Tätigkeit ausübt, handelt es sich dabei im Ergebnis um eine gewerbliche Tätigkeit, da mit der Tätigkeit trotzdem ein Gewinn erzielt werden soll. Auch ein Ebay-Verkäufer ist demnach gewerblich tätig.
Lediglich die Gruppe der Freiberufler muss kein Gewerbe anmelden, da sie nicht der Gewerbeordnung unterliegen. Hierzu gehören Rechtsanwälte, Ärzte und Künstler. Diese können ihre Tätigkeit ausüben, ohne ein Gewerbe zusätzlich anmelden zu müssen.
Ansonsten müssen alle anderen Personen (die keine Freiberufler sind) ein Gewerbe anmelden. Nach § 14 GewO gilt die sogenannte Anzeigepflicht. Spätestens nach 14 Tagen ab Beginn muss das Gewerbe angemeldet werden, entweder persönlich, schriftlich oder aber auch elektronisch bei der Gemeinde/Stadt.
Das Nebengewerbe hat man grundsätzlich beim örtlichen Gewerbeamt anzumelden. Alternativ kann man das Gewerbe in manchen Städten und Gemeinden beim Ordnungsamt anmelden. Dies sollte man vorher entweder im Internet oder aber telefonisch erfragen. Nach Erteilung des Gewerbescheines kann mit der Geschäftstätigkeit begonnen werden.
Auch die Abmeldung des Gewerbes erfolgt beim Gewerbeamt bzw. beim Ordnungsamt.
Man darf das Nebengewerbe nicht mit dem Kleingewerbe verwechseln. Das Kleingewerbe wird auch „Kleinunternehmen“ genannt. Ein Kleingewerbe wird so genannt, weil es unter einer bestimmten Umsatzgrenze liegt. Die gesetzliche Kleingewerberegelung greift dann, wenn der Umsatz des Unternehmens im Jahr die Grenze von 25.000 Euro im Eröffnungsjahr nicht übersteigt und im Folgejahr ein Umsatz von weniger als 100.000 Euro (Stand: 2025) zu erwarten ist.
Ein solches Kleingewerbe hat so manche Vorteile; man unterliegt nicht der ordentlichen doppelten Buchführung, sondern kann die Gewinne mit der einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln und darlegen. Im Übrigen kann man eine Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht beantragen.
Wenn man ein Nebengewerbe anmeldet, sollte man wissen, wie hoch die „Hinzuverdienstgrenzen“ sind. Der die unten genannten Grenzen übersteigende Gewinn muss auf die bezogene Leistung angerechnet werden.
Die Kosten der Anmeldung eines Gewerbes sind relativ überschaubar. Für die reine Anmeldung fallen Kosten von 20 bis 30 Euro an, egal ob man ein Haupt- oder ein Nebengewerbe anmeldet. Bei der Anmeldung müssen einige Angaben gemacht werden, z.B. Gewerbesitz, Art und Zweck des Gewerbes.
Nach erfolgter Anmeldung beim Gewerbeamt werden das Finanzamt und auch die Industrie- und Handelskammer (IHK) automatisch informiert. Vom Finanzamt erhält man einen sogenannten steuerlichen Erfassungsbogen, den man auszufüllen hat. Daraufhin erhält man eine Steuernummer. Zudem wird man als Gewerbetreibender automatisch Pflichtmitglied in der IHK. Im Jahr hat man einen Handelskammerbeitrag von ca. 120 Euro zu zahlen. Man kann jedoch bei Vorliegen von bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung für die ersten 4 Jahre beantragen.
Egal ob man ein Haupt- oder Nebengewerbe ausübt; die Gewerbesteuer wird trotzdem fällig. Allerdings beträgt der Freibetrag 24.500 Euro Gewinn jährlich. Wenn man also keine 24.500 € Gewinn erzielt, ist man von der Zahlung der Gewerbesteuer befreit. Dieser Betrag zählt pro Gewerbe; d.h. also, dass man diesen Betrag 2 Mal erhält, wenn man 2 Gewerbe ausübt. Dieser Freibetrag gilt nur für Einzelunternehmer und Personengesellschaften, nicht jedoch für Kapitalgesellschaften. Von der Zahlung der Gewerbesteuer sind Freiberufler befreit.
Die Zahlung von Einkommensteuer ist abhängig von der Art des Gewerbes; sprich, ob man gewerblich oder lediglich freiberuflich tätig ist. Für Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ist die Anlage S, für Einkünfte aus dem reinen Gewerbe ist die Anlage G mit auszufüllen. Darin wird der Gewinn bzw. der Verlust eingetragen. Danach richtet sich dann zu zahlende Einkommensteuer. Die Steuererklärung kann man bequem per ELSTER-Verfahren online abgeben.
Für das Nebengewerbe muss keine extra Krankenversicherung abgeschlossen werden, wenn die Nebentätigkeit wirtschaftlich die Haupttätigkeit nicht überwiegt und maximal bis zu 18
Stunden pro Woche für die Nebentätigkeit aufgewendet werden. Durch die Anmeldung des Nebengewerbes ist man also nicht verpflichtet, eine zusätzliche Krankenversicherung abzuschließen. Man kann also weiterhin in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkasse versichert werden. Wenn man allerdings Arbeitslosengeld I oder SGB-II (Hartz-IV) bezieht, kann man weiterhin über die Bundesagentur oder Grundsicherungsamt versichert werden.
Ob die Rentenversicherungspflicht besteht, hängt von der Art des Nebengewerbes ab.
Hebammen und Handwerker von zulassungspflichtigen Handwerksbetrieben (z.B. Bäcker, Maurer etc.) sind im Übrigen generell pflichtversichert.
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber vom Nebengewerbe nicht informiert werden. Allerdings gibt es Ausnahmen: Beamte, Soldaten und Richter müssen stets den Vorgesetzten informieren und um entsprechende Erlaubnis bitten. Ansonsten muss man den Arbeitgeber informieren, wenn dies im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Daher sollte man einen Blick in seinen Arbeitsvertrag werfen.
Eine Mitteilung samt Erlaubnis bzw. Nebentätigkeitsvereinbarung könnte folgendermaßen aussehen: (Muster)
Diese Vereinbarung über Nebentätigkeit/Nebengewerbe kann auch als pdf/doc heruntergeladen werden: Muster Vereinbarung über Nebentätigkeit/Nebengewerbe
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